Vermietbedingungen
1. Der Vermieter vermietet ausschließlich zu den umseitigen und nachstehenden
Bedingungen, soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich
und schriftlich vereinbart ist. Dies gilt auch für alle zukünftigen
Vermietungen.
2. Sollte eine der Vermietungsbedingungen rechtlich unwirksam sein oder werden,
so gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen
Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger
Weise am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
bleibt unberührt.
II. Übergabe des Gerätes, Mängelrüge und Haftung
1. Der Vermieter hat das Gerät in betriebsfähigem Zustand zur Abholung
bereit zu halten oder zum Versand zu bringen. Mit der Abholung/Absendung,
auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Vermieters durchgeführt
wird, geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.
2. Dem Mieter steht es frei, das Gerät rechtzeitig vor Absendung/Abholung
zu besichtigen.
3. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Inbetriebnahme des Gerätes
durch den Mieter dem Vermieter anzuzeigen.
4. Die Kosten zur Behebung etwaiger vom Vermieter zu vertretender und von ihm
anerkannter Mängel an der Mietsache trägt der Vermieter.
5. Der Vermieter hat die von ihm anerkannten Mängel zu beseitigen. Er kann die
Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen. Im letzteren
Fall trägt der Vermieter die Kosten der Mängelbeseitigung
nur bis zur Höhe eines von ihm ausdrücklich genehmigten
Kostenvoranschlages des Mieters.
6. Die vereinbarte Mietzeit verlängert sich in beiden Fällen um die Zeit,
die von der Anzeige des Mangels bis zu dessen Beseitigung verstreicht.
Eine Miete ist für diesen Zeitraum nicht zu entrichten, sofern
der Mieter das Gerät nicht einsetzt.
7. Läßt der Vermieter eine ihm gestellte Nachfrist für die Beseitigung
eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch sein Verschulden
fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht.
Das Rücktrittsrecht besteht auch bei sonstigen Fällen
des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen
Mangels durch den Vermieter.
8. Alle weitergehenden Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter sind ausgeschlossen,
es sei denn, ihn trifft grobes Verschulden.
9. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch den Gebrauch des Gerätes
entstanden sind.
10.
Bei der Vermietung eines Gerätes mit Bedienpersonal darf das Bedienpersonal
nur zur Bedienung des Gerätes, nicht zu anderen Arbeiten eingesetzt
werden. Bei Schäden die durch das Bedienpersonal verursacht
werden, haftet der Mieter.
III. Inbetriebnahme des Gerätes
1. Der Mieter ist verpflichtet, sich vor Inbetriebnahme des Gerätes mit den
Bedienungs- und Wartungshinweisen am Gerät vertraut zu machen
sowie die weiteren Bedienungs- und Wartungshinweise bei der Übergabe
genau zu beachten.
2. Der Mieter ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften
genauestens einzuhalten.
3. Der Mieter ist verantwortlich für die Bodenverhältnisse und Einsatzmöglichkeiten
und hat sich darüber vor Einsatzbeginn ausführlich zu
informieren.
IV. Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld.
1. Der Mietberechnung wird die normale Schichtzeit von täglich bis
zu 8 Stunden bei einer 5-Tage-Woche und bei bis zu 23 Arbeitstagen
im Monat zugrunde gelegt
2. Der volle Mietsatz ist auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit
nicht ausgenutzt worden ist oder 23 Arbeitstage im Monat nicht erreicht
wurden.
3. Arbeitstäglich über die normale Schichtzeit hinausgehende Stunden gelten als
Überstunden, für die ein Zuschlag berechnet wird.
4. Ändert der Mieter die normalen Einsatzzeiten des Gerätes (z. B. Überstunden,
Samstags-, Sonn- u. Feiertagseinsatz, Stillstandszeiten), so hat
er darüber vorher eine Vereinbarung mit dem Vermieter zu treffen.
Macht der Mieter unrichtige Angaben über die Einsatzzeiten,
so hat er eine Vertragsstrafe in Höhe des vierfachen Betrages
der hinterzogenen Miete an den Vermieter zu zahlen. Der Vermieter
hat das Recht, die Einsatzzeiten durch Zeiterfassungsgeräte
und durch persönlichen Augenschein seiner Beauftragten zu kontrollieren.
5. Die vereinbarte Miete versteht sich ausschließlich für das
Gerät selbst, ohne Bedienpersonal. Alle weiteren Kosten für
Auf- und Abladen, Transport, Versicherung, Befestigung, Betriebsstoffe
usw. werden gesondert berechnet.
6. Die Miete sowie die Nebenkosten sind im voraus zu zahlen, wenn nichts
anderes vereinbart ist. Das gleiche gilt, wenn die Mietzeit verlängert
wird.
7. Wird die geschuldete Miete durch den Mieter nicht vereinbarungsgemäß
gezahlt oder kommt der Mieter aus anderen zwischen ihm und dem Vermieter
bestehenden Geschäften in Zahlungsverzug oder ergeben sich
andere wichtige Gründe (z. B. Wechselproteste), durch die eine
Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter nicht
mehr zumutbar ist, so ist der Vermieter berechtigt, unverzüglich
das Gerät ohne Anrufung des Gerichts wieder an sich zu nehmen.
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Zutritt zu dem Gerät
und dessen Abtransport zu ermöglichen. Entstehen dem Vermieter
aus der vorzeitigen Beendigung der vereinbarten Mietdauer Kosten
und anderer nachweisbarer Schaden, so hat der Mieter hier Ersatz
zu leisten.
8. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger
vom Vermieter bestrittener Gegenansprüche des Mieters sind
ausgeschlossen.
9. Ist die Miete nicht im voraus gezahlt worden, so haften dafür alle
Vorbehaltsgegenstände aus früheren Geschäften zwischen
den Vertragsparteien, soweit der Zeitwert des Sicherungsgutes die
Forderung nicht um mehr als 25 % übersteigt.
10. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises seine Ansprüche
gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag das Gerät
verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung
an.
V. Beginn und Ende der Mietzeit und Rückgabe des Gerätes
1. Die Mietzeit beginnt und endet mit dem(r) vereinbarten Tag/Stunde. Wünscht
der Mieter eine Verlängerung der vereinbarten Mietzeit, ist
dieses dem Vermieter unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Die beabsichtigte Rücklieferung des Gerätes ist dem Vermieter
rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen (Freimeldung).
2. Die Rücklieferung gilt als erfolgt, wenn das Gerät mit allen
zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungsgemäßem
Zustand entsprechend den vereinbarten Bedingungen auf dem Lagerplatz
des Vermieters oder an einem anderen vereinbarten Rücklieferungsort
eintrifft.
3. Bei Tagesmiete gilt der Tag der Übergabe und Rückgabe voll
als Mietzeit. Bei stundenweiser Vermietung endet die Mietzeit mit
der vollen Stunde der Rückgabe des Geräts. Eine diesen
Bestimmungen entgegenstehende Regelung bedarf der schriftlichen
Vereinbarung.
4. Wird vom Mieter die Rückgabe unmittelbar an einen neuen Mieter gewünscht,
so endet die Mietzeit mit dem dafür vereinbarten Tag der Absendung
oder Abholung. Die Kosten für den Rücktransport sind dann
vom ursprünglichen Mieter anteilig zu zahlen.
5. Wird das Gerät später als vereinbart zurückgegeben, so
endet die Mietzeit mit dem(r) Tag/Stunde der Rückgabe. Die
Mietzeitüberschreitung ist dem Vermieter zu vergüten,
außerdem ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter etwaigen
weitergehenden Schaden zu ersetzen.
6. Kommt der Vermieter mit der Übergabe der Mietsache in Verzug, so
haftet er in diesem Fall höchstens mit dem Betrag, den der
Mieter für die vereinbarte Mietzeit zu entrichten gehabt hätte.
Statt eine Entschädigung zu verlangen, kann der Mieter nach
Setzung einer angemessenen Nachfrist und Ablehnungsandrohung vom
Vertrag zurücktreten.
VI. Unterhaltspflicht des Mieters
1. Der Mieter ist verpflichtet,
a) das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu
schützen, (z. B. keine Sandstrahlarbeiten),
b) für sach- und fachgerechte Wartung des Gerätes Sorge zu tragen.
Bei Störungen der Betriebsfunktionen u./o. der Betriebssicherheit
ist der Betrieb sofort einzustellen und der Vermieter zu benachrichtigen.
c) Beschädigungen des Gerätes dem Vermieter innerhalb von 1 Arbeitstag bekannt
zu machen,
d) notwendige Instandsetzungsarbeiten sofort durch den Vermieter ausführen
zu lassen.
Die Kosten trägt der Vermieter, sofern der Mieter und seine
Hilfspersonen nicht dafür haften
(s. VII)
e) das Gerät in ordnungsgemäßem, betriebsfähigem,
gesäubertem und kompletten Zustand zurückzuliefern.
2. Der Vermieter ist berechtigt, das vermietete Gerät jederzeit zu
untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen.
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder
Weise zu erleichtern und ihm das Betreten der Baustelle zu erlauben.
3. Wird das Gerät nicht unter dem in Abschnitt VI Ziff. 1e bezeichneten
Zustand zrückgegeben, so ist der Vermieter berechtigt, unter
gleichzeitiger Benachrichtigung des Mieters, sofort mit der Beseitigung
etwaiger Schäden zu beginnen. Die Mietzeit verlängert
sich dann bis zum Zeitpunkt der Reparaturbeendigung. Entsteht dem
Vermieter weiterer nachweisbarer Schaden, so ist auch dieser vom
vormaligen Mieter zu ersetzen.
4. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Gerätes gilt
als vom Vermieter anerkannt, wenn nicht spätestens 14 Kalendertage
nach Eintreffen des Gerätes am Bestimmungsort eine schriftliche
Mängelanzeige (Schadensprotokoll) an den Mieter abgesandt ist.
VII. Versicherungsschutz
Sofern anteilige Versicherungskosten berechnet werden, besteht für
den Vermieter eine Maschinenversicherung nach den ABMG mit einem
Selbstbehalt von EUR 2500,- im Schadensfall für den Mietgegenstand,
bei LKW-Arbeitsbühnen von EUR 5000,-.
Der Mieter oder sein Beauftragter haftet hiervon unabhängig in
vollem Umfang für den Selbstbehalt der Maschinenversicherung
sowie für Schäden aus folgenden Ursachen:
a) Übermäßige Beanspruchung
b) Weitervermietung oder Überlassung des Mietgegenstandes an einen Dritten
c) Grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Beschädigungen
des Mietgegenstandes
d) Für Schäden an der Bereifung, die der Mieter zu vertreten hat.
e) Für Schäden aufgrund der besonderen Gefahren des Einsatzes
-- auf Wasserbaustellen
-- im Bereich von Gewässern
-- auf schwimmenden Fahrzeug
VIII. Pflichten des Mieters in besonderen Fällen
1. Der Mieter darf einem Dritten weder das Gerät weitervermieten,
noch überlassen, noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder
Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumen.
2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen
Rechte an einem Gerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet,
den Vermieter unverzüglich zu unterrichten und den Dritten
hiervon durch Einschreibebrief zu benachrichtigen.
3. Bei Verkehrsunfällen ist die Polizei hinzuzuziehen. Der Mieter
hat bei allen Unfällen den Vermieter unverzüglich zu unterrichten.
4. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl
des Gerätes zu treffen.
5. Verstößt der Mieter gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 1 bis 4, so ist
er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem
daraus entsteht.
IX. Verlust des Mietgegenstandes
1. Sollte es dem Mieter aus irgendwelchen Gründen, auch wenn er diese
nicht zu vertreten hat, sowie in Fällen höherer Gewalt
unmöglich sein, die ihm obliegende Verpflichtung zur Rückgabe
des Gerätes einzuhalten, so ist er verpflichtet, gleichwertigen
Ersatz in natura oder in Geld zu leisten, sofern die Maschinenversicherung
nicht die Entschädigung übernimmt.
2. In jedem Fall ist bis zur Inbetriebnahme einer Ersatzmaschine die vereinbarte
Miete in Höhe von 75 % weiterzuzahlen, es sei denn, der Mieter
kann nachweisen, daß durch die Ausfalltage der Vermieter keinen
oder einen geringeren Schaden als 75 % der Miete gehabt hat.
X. Kündigung
1. Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist
für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.
Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf
unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der
Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit
abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.
2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung
ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen:
a) wenn nach Vertragsabschluß dem Vermieter Tatsachen bekannt werden,
nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters nach bankmäßigen
Gesichtspunkten wesentlich mindert;
b) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder
einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet
oder an einen anderen Ort verbringt;
c) in Fällen von Verstößen gegen § VI Nr. 1a - d und §
VIII Nr. 1 - 4.
3. Macht der Vermieter von dem ihm nach Nr. 2 zustehenden Kündigungsrecht
Gebrauch, findet
§ IV Nr. 7 in Verbindung mit § VI Nr. 1e und Nr. 3 entsprechende
Anwendung.
4. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung
einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes
aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen nicht nur kurzfristig
nicht möglich ist.
XI. Sonstige Bestimmungen
1. Der Mieter ist verpflichtet, das gemietete Gerät in seine Betriebshaftpflichtversicherung
einzuschließen.
2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand - auch bei Klagen in Urkunden
- und Wechselprotest - ist, wenn der Mieter Vollkaufmann, eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche
gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
der Hauptsitz des Vermieters oder - nach seiner Wahl - der Sitz
seiner Zweigniederlassung. Der Vermieter kann auch am allgemeinen
Gerichtsstand des Mieters klagen.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
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